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Die rechtliche Stellung der digitalen Signatur in Deutschland
Die Rechtsgültigkeit elektronischer Dokumente
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Die aktuelle Gesetzeslage
Elektronische Dokumente im Geschäftsverkehr
Geschichte und Hintergründe
Weitere Informationen
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Die Bedeutung der Rechtsgültigkeit
Wenn ein Geschäftsabschluss rechtsgültig ist, können die vereinbarten Leistungen eingeklagt werden. Ein Geschäftsabschluss ist nichtig, d. h. von anfang an ungültig, wenn bestimmte Bedingungen nicht erfüllt sind. In diesem Fall können bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert werden.
Die Voraussetzungen für die Rechtsgültigkeit sind von der Art des Vertrages abhängig, beispielsweise ist für bestimmte Verträge die Mitwirkung eines Notars erforderlich. Hier werden allerdings nur diejenigen Bedingungen behandelt, die elektronische Dokumente betreffen können.
Willenserklärungen und Formvorschriften
Jeder Beteiligte muss die Zustimmung zu einem Vertrag durch eine Willenserklärung ausdrücken. Die einzelnen Willenserklärungen müssen den selben Inhalt haben. Eine Willenserklärung kann z. B. ein unterzeichnetes Dokument, aber auch das Vorlegen einer Ware an der Kasse eines Ladens sein. Im E-Commerce werden Willenserklärungen z. B. in Form von Mausklicks oder E-Mails abgegeben.
Die Rechtsgültigkeit eines Vertrages ist davon abhängig, ob das Gesetz eine bestimmte Form für die entsprechenden Willenserklärungen fordert. Viele Verträge, z. B. Kaufverträge, sind formfrei, d. h. sie müssen keiner bestimmten Form genügen. Andere Verträge erfordern die Schriftform, d. h. die Willenserklärung muss durch eine unterschriebene Urkunde erfolgen.
Seit dem Inkrafttreten des Formanpassungsgesetzes kann die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden, sofern das Gesetz dies nicht ausdrücklich verbietet. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, kommt demnach im Sinne der Formvorschrift einer Urkunde gleich.
Das Abgeben von Willenserklärungen über das Internet
Für die Rechtsgültigkeit eines Vertrages ist es notwendig, dass jeder Beteiligte alle Willenserklärungen erhält. Dabei ist vor Gericht entscheidend, ob bei der Abgabe der Willenserklärung die Beteiligten an- oder abwesend sind und ob die Willenserklärung in verkörperter oder unverkörperter Form vorliegt. Es gibt zwei Möglichkeiten, Willenserklärungen über das Internet zuzustellen:
Bei der Einweg-Kommunikation wird die Willenserklärung in Abwesenheit des Empfängers abgegeben. Die Erklärung wird - beispielsweise per E-Mail - versendet und beim Empfänger abrufbereit gespeichert. Die Kenntnisnahme hängt also von der Entscheidung des Empfängers ab.
Eine andere Möglichkeit ist die direkte Dialog-Kommunikation. Dabei wird die Nachricht dem Empfänger unmittelbar in Text- oder Sprachform übermittelt. Für die Entscheidung, ob es sich um eine Willenserklärung in An- oder Abwesenheit des Empfängers handelt, ist die Form der Erklärung bedeutsam. Wenn es sich um eine verkörperte Erklärung handeln soll, muss sie perpetuiert (wiederholt abrufbar) sein. Nach der Übermittlung über das Internet befindet sich die Nachricht auf beiden Seiten im Arbeitsspeicher, sie ist daher perpetuiert. Aus diesem Grund wird die direkte Dialog-Kommunikation - im Gegensatz zu einem Telefongespräch - als Willenserklärung unter Abwesenheit des Empfängers angesehen.
Der Zeitpunkt des Zugangs
Eine Willenserklärung unter Abwesenheit des Empfängers gilt zu dem Zeitpunkt als zugegangen, wenn sie in den Einflussbereich des Empfängers gelangt, d. h. wenn er die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen. Eine E-Mail wird während der normalen Geschäftszeiten gleich nach dem Abschicken als zugegangen angesehen, ansonsten zu Beginn der Geschäftszeit am Folgetag. Im Zweifelsfall wird davon ausgegangen, dass Geschäftsleute mindestens einmal am Tag ihre E-Mails lesen sollen. Für Privatpersonen existiert keine derartige Regelung, sie können sich unter Umständen auf eine verspätete Vertragsannahme berufen.
Abstreiten einer Willenserklärung
Eine fehlerhafte Willenserklärung kann angefochten werden, bei Erfolg wird sie für nichtig erklärt. Wenn die Willenserklärung elektronisch übermittelt wurde, kann sie nur angefochten werden, wenn der Fehler durch falsche Eingabe, versehentliches Absenden o. ä. verursacht wurde. Ein Soft- oder Hardwareproblem berechtigt normalerweise nicht zum Anfechten der Erklärung.
Eine nicht signierte Willenserklärung kann ohne Weiteres abgestritten werden. Durch die hohe Manipulierbarkeit einer derartigen Nachricht (z. B. einer einfachen E-Mail) kann normalerweise nicht nachgewiesen werden, dass sie vom angeblichen Urheber stammt. Eine rechtssichere Willenserklärung muss demnach mit einer elektronischen Signatur versehen werden, wenn sie über das Internet verschickt werden soll.
Auch der Empfang einer Willenserklärung kann abgestritten werden. Z. B. wird die Behauptung, eine E-Mail nicht empfangen zu haben, im Normalfall zum Erfolg führen.
Fazit
Die Rechtsgültigkeit eines Vertrages erfordert nur dann eine qualifizierte elektronische Signatur, wenn das Gesetz für diesen Vertrag die Schriftform vorschreibt. Die Beweisbarkeit einer Willenserklärung kann allerdings durch eine digitale Signatur entscheidend verbessert werden.
Die rechtliche Stellung der digitalen Signatur in Deutschland
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