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Die rechtliche Stellung der digitalen Signatur in Deutschland
Digital signierte Dokumente und Formvorschriften
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Die aktuelle Gesetzeslage
Elektronische Dokumente im Geschäftsverkehr
Geschichte und Hintergründe
Weitere Informationen
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Die Notwendigkeit einer neuen Formvorschrift
Vor dem Inkrafttreten des Formanpassungsgesetzes mussten Dokumente der Schriftform genügen, um als Urkunde anerkannt werden zu können und damit eine höhere Beweiskraft zu erlangen. Da digital signierte Dokumente dieser Form nicht entsprechen, wurde eine neue Formvorschrift gesucht, um die Rechtsgültigkeit der elektronischen Unterschrift zu ermöglichen.
Das Bundesjustizministerium prüfte dazu zwei Gesetzesvorschläge:
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Die “Textform” wäre in einigen Fällen der Schriftform gleichzusetzen, genügt aber nicht den Anforderungen an eine Urkunde. |
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Die “elektronische Form” hatte das Ziel, digital signierte Dokumente der Schriftform gleichzustellen und ihnen damit den Beweiswert einer Urkunde zuzubilligen. |
Um die Verwendung der digitalen Signatur für rechtskräftige Transaktionen zu ermöglichen, musste die elektronische Form neben der Schriftform eingeführt werden.
Der erste Entwurf des § 126a BGB
Der erste Entwurf des § 126a BGB sah die Textform als neue Formvorschrift vor. Er enthielt aber keine Aussagen über die Beweiskraft von Dokumenten, die der Textform entsprachen:
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BGB § 126a (Textform)
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| (1) |
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muß die Willenserklärung einem anderen gegenüber so abgegeben werden, daß sie in Schriftzeichen lesbar und die Person des Erklärenden erkennbar ist. Die telekommunikative Übermittlung wahrt die Form, wenn die Erklärung beim Empfänger jederzeit durch Umwandlung in Schriftzeichen lesbar gemacht werden kann. |
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| (2) |
Bei einem Vertrag ist der Form des Absatzes 1 auch genügt, wenn Angebot und Annahme jeweils getrennt erklärt werden. |
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| (3) |
Die Textform wird durch schriftliche Form oder notarielle Beurkundung ersetzt. |
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Der zweite Entwurf des § 126a BGB
Im zweiten Entwurf wird die elektronische Form eingeführt. In diesem Entwurf wird auch die Beweiskraft von Dokumenten, die der elektronischen Form entsprechen, festgelegt:
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BGB § 126a
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| (1) |
Soll die gesetzlich vorgeschriebene Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muß der Aussteller der Erklärung dem Text seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer digitalen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. |
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| (2) |
... |
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| (3) |
Liegt eine Erklärung in der Form des Absatzes 1 vor und ergibt eine Prüfung mit einem öffentlichen Signaturschlüssel, daß das Dokument nachträglich nicht verändert worden ist, so wird vermutet, daß die Erklärung vom Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist. Hat ein Dritter die Erklärung mit einem fremden privaten Signaturschlüssel signiert, so wird vermutet, daß der Dritte vom Signaturschlüssel-Inhaber zur Abgabe der Erklärung bevollmächtigt war. |
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| (4) |
Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn
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| 1. |
das Signaturschlüssel-Zertifikat bereits gesperrt war, als die Erklärung dem Empfänger zuging, oder |
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| 2. |
die Rahmenbedingungen, unter denen eine Signatur als sicher gilt und Fälschungen einer Signatur oder Verfälschungen signierter Daten zuverlässig festgestellt werden können, in anderen Bestandteilen als denjenigen, die den Obliegenheiten des Signaturschlüssel-Inhabers zuzurechnen sind, nicht vollständig erfüllt waren. |
Im Falle der Nummer 1 ist bei nicht empfangsbedürftigen Willenserklärungen auf den Zeitpunkt der Abgabe abzustellen. |
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Integrität: Jede nachträgliche Veränderung des Inhalts ist erkennbar. |
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Authentizität: Die Unterschrift des Ausstellers ist vorhanden. |
Der Entwurf des § 292a ZPO
Im Gesetzesentwurf vom 5. Juni 2000 wurden Aussagen zum Beweiswert elektronischer Dokumente getroffen:
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“Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist. Der Beweis dieser Tatsachen kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.” |
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Dieser Entwurf bezieht sich auf die im vorangegangenen Entwurf des § 126a BGB eingeführte elektronische Form. Mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehenden elektronischen Dokumenten wird die vollständige Beweiskraft zugebilligt. Zwar werden digital signierte nicht als Urkunden anerkannt, sie erhalten jedoch im Rahmen eines Augenscheinbeweises eine hohe Beweiskraft.
Die rechtliche Stellung der digitalen Signatur in Deutschland
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