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Die rechtliche Stellung der digitalen Signatur in Deutschland
Das Formanpassungsgesetz
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Die aktuelle Gesetzeslage
Elektronische Dokumente im Geschäftsverkehr
Geschichte und Hintergründe
Weitere Informationen
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Das Formanpassungsgesetz stellt die digitale Signatur in vielen Fällen mit der eigenhändigen Unterschrift gleich. Im Beweisrecht wird sie sogar höher bewertet. Dieser Schritt vervollständigte die Umsetzung der EU-Richtlinie für digitale Signaturen.
Textform und elektronische Form
Neben der Schriftform werden die Text- und die elektronische Form eingeführt, um die rechtliche Stellung elektronischer Dokumente festlegen zu können.
Eine Erklärung in Textform muss als Urkunde oder in einer anderen zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Form abgegeben werden. Der Urheber muss genannt werden; der Abschluss der Erklärung muss durch die Nachbildung der Unterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.
Ein Dokument in elektronischer Form muss den Namen des Urhebers enthalten und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Diese Form entspricht den Mindestanforderungen der EU-Richtlinie für Signaturen, die der Handunterschrift gleichgestellt werden.
Änderungen des BGB
Durch das Formanpassungsgesetz wird festgelegt, in welchen Fällen die eigenhändige Unterschrift durch eine digitale Signatur ersetzt werden kann.
Bisher wurde in § 126 (1) des BGB die eigenhändige Unterschrift für Dokumente der Schriftform vorgeschrieben:
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“Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.” |
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Das Formanpassungsgesetz erlaubt mit dem neuen Absatz § 126 (3) den Einsatz der digitalen Signatur anstelle der Handunterschrift:
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“Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.” |
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Folgende Dokumente müssen weiterhin von Hand unterschrieben werden:
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Zeugnisse |
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Kündigungen von Arbeitsverträgen |
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Leibrentenversprechen (in bestimmten Fällen) |
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Bürgschaftserklärungen |
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Versprechen |
Änderungen der Zivilprozessordnung
Die Änderung des § 130a der ZPO bewirkt, dass vorbereitende Schriftsätze (z. B. Anträge, Erklärungen und Gutachten) vor Gericht in elektronischer Form vorgelegt werden können. Sie müssen mit einer qualifizierten digitalen Signatur versehen sein.
Der neue § 292a legt fest, dass Dokumente in elektronischer Form als echt gelten, sofern kein ernsthafter Verdacht besteht, dass die Erklärung gegen den Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben wurde. Die Beweislast liegt im Fall einer Manipulation beim Inhaber des Signaturschlüssels; aus diesem Grund wurde der Paragraph häufig kritisiert.
Neben BGB und ZPO wurden weitere 36 Gesetze an die Anforderungen des modernen Geschäftsverkehrs angepasst.
Die rechtliche Stellung der digitalen Signatur in Deutschland
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