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Die rechtliche Stellung der digitalen Signatur in Deutschland
Prinzipien des Beweisrechtes
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Die aktuelle Gesetzeslage
Elektronische Dokumente im Geschäftsverkehr
Geschichte und Hintergründe
Weitere Informationen
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Der Beweis im Rahmen eines Verfahrens
Wenn eine nicht offenkundige Tatsache vom Beklagten bestritten wird, muss sie durch den Kläger bewiesen werden. Der Richter muss zur vollen Überzeugung kommen, dass der Kläger im Recht ist. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist nicht ausreichend. Der Kläger muss den Beweis durch das Vorlegen von Beweismitteln erbringen. Es gibt fünf Beweismittel: Augenschein, Urkunden, Zeugen, Sachverständige und Parteivernehmung.
Die freie Beweiswürdigung
Grundsätzlich gilt das Prinzip der freien Beweiswürdigung durch den Richter, d. h. er kann bei seiner Entscheidung selbst beurteilen, ob er einen Sachverhalt als Beweis anerkennt.
In § 286 (2) der Zivilprozessordnung wird dieser Grundsatz eingeschränkt: "An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden."
Der Strengbeweis
Weiterhin gilt das Prinzip des Strengbeweises, wonach nur die im Gesetz vorgesehenen Beweismittel zum Beweis einer Tatsache herangezogen werden dürfen. Derartige Beweismittel können nur in Ausnahmefällen abgelehnt werden.
Urkunden als Beweismittel
Dokumente können entweder als Urkunden oder als Objekte des Augenscheins als Beweismittel vorgelegt werden. Eine Urkunde im Sinne der Zivilprozessordnung ist eine durch Schriftzeichen verkörperte Gedankenerklärung, die dauerhaft auf einem Träger - beispielsweise einem Stück Papier - fixiert und ohne Hilfsmittel lesbar ist. Sie muss folgende Anforderungen erfüllen:
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Integrität: Jede nachträgliche Veränderung des Inhalts ist erkennbar. |
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Authentizität: Die Unterschrift des Ausstellers ist vorhanden. |
Ein Dokument, das diese Eigenschaften nicht besitzt, unterliegt als Objekt des Augenscheins gemäß den §§ 286 II und 371 ff. der Zivilprozessordnung der freien Beweiswürdigung durch den Richter.
Die Beweiskraft von Urkunden
Urkunden besitzen laut § 416 der Zivilprozessordnung eine erhöhte Beweiskraft:
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§ 416 ZPO: Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. |
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Nun könnte man annehmen, dass laut § 286 (2) ein unterschriebenes Dokument von vornherein nicht der freien Beweiswürdigung unterliegt. Dem ist allerdings nicht so - es liegt lediglich eine widerlegbare Echtheitsannahme für die Urkunde vor. Genaueres wird durch die §§ 439 und 440 geregelt:
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§ 439 ZPO:
(1) “Über die Echtheit einer Privaturkunde hat sich der Gegner des Beweisführers nach der Vorschrift des § 138 zu erklären.”
(2) Befindet sich unter der Urkunde eine Namensunterschrift, so ist die Erklärung auf die Echtheit der Unterschrift zu richten.
(3) Wird die Erklärung nicht abgegeben, so ist die Urkunde als anerkannt anzusehen, wenn nicht die Absicht, die Echtheit bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. |
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§ 440 ZPO:
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
(2) Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder dem Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich. |
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§ 439 (1) beinhaltet, dass der Beweisgegner die Echtheit der Urkunde abstreiten kann. In diesem Fall muss laut § 440 der Kläger beweisen, dass die Urkunde echt ist. Wenn die Urkunde unterschrieben ist, muss der Kläger nach § 439 (2) die Echtheit der Unterschrift nachweisen. Dafür ist die Urkunde selbst nicht als Beweismittel geeignet, der Kläger muss sich auf Zeugenaussagen oder Gutachten stützen. Der Beweis unterliegt der freien Beweiswürdigung durch den Richter.
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