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Die rechtliche Stellung der digitalen Signatur in Deutschland


Die Beweiskraft elektronischer Dokumente

Die aktuelle Gesetzeslage
Das Signaturgesetz
Die Signaturverordnung
Das Formanpassungsgesetz

Elektronische Dokumente im Geschäftsverkehr
Die Rechtsgültigkeit elektronischer Dokumente
Prinzipien des Beweisrechtes
Die Beweiskraft elektronischer Dokumente

Geschichte und Hintergründe
Die Notwendigkeit einer rechtlichen Regelung
Die Geschichte des Signaturgesetzes
Digital signierte Dokumente und Formvorschriften

Weitere Informationen
Links zum Thema Politik
Links zum Thema Recht
Elektronische Dokumente als Beweismittel
Digital signierte Dokumente vor dem Formanpassungsgesetz
Dokumente in Textform
Dokumente in elektronischer Form
Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung
Fazit


Elektronische Dokumente als Beweismittel

Da elektronische Dokumente beliebig kopiert und nur mit Zusatzgeräten gelesen werden können, werden sie vor Gericht nicht als Urkunde anerkannt. Sie werden als Objekte des Augenscheins behandelt. Auch unsignierte Ausdrucke elektronischer Dokumente erfüllen offensichtlich nicht die Anforderungen an Integrität und Authentizität. Es ist beispielsweise nicht nachprüfbar, ob eine E-Mail wirklich von der Person verfasst wurde, die als Absender angegeben ist, und ob der Inhalt nachträglich manipuliert wurde.


Digital signierte Dokumente vor dem Formanpassungsgesetz

Das Signaturgesetz enthält keine Festlegungen bezüglich der Beweiskraft digital signierter Dokumente. Vor dem Inkrafttreten des Formanpassungsgesetzes konnte man im Allgemeinen davon ausgehen, dass die Beweiskraft eines Dokumentes durch die digitale Signatur höher bewertet werden würde. Der Beweiswert konnte durch die Art der Signatur beeinflusst werden, einer Signatur nach Signaturgesetz wurde wahrscheinlich mehr Vertrauen geschenkt als einer PGP-Signatur. Allerdings musste man davon ausgehen, dass der Richter in den meisten Fällen kein Experte für digitale Signaturen ist. Und das klagende Unternehmen möchte kaum die Kosten für ein Gutachten eines Sachverständigen tragen, wenn der Ausgang ungewiss ist.


Dokumente in Textform

Laut Formanpassungsgesetz genügt ein elektronisches Dokument der Textform, wenn es in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Form vorliegt und z. B. mit einer Nachbildung der Unterschrift des Urhebers versehen ist. Dokumente, die mit einer einfachen oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sind, entsprechen bestenfalls der Textform.

Wenn ein Dokument in Textform in einem Rechtsstreit vorgelegt wird, muss das Gericht nicht davon ausgehen, dass es wirklich vom angeblichen Urheber stammt. Im Zweifelsfall wird ein kostenintensives Gutachten mit ungewissem Ausgang durchgeführt. Die Verwendung einer nicht qualifizierten elektronischen Unterschrift bietet demnach keinerlei Rechtssicherheit.


Dokumente in elektronischer Form

Mit dem Formanpassungsgesetz wurde auch die elektronische Form eingeführt. Sie umfasst Dokumente, die mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind. Auch sie sind Objekte des Augenscheins, die für Urkunden geltenden §§ 416, 439 und 440 der Zivilprozessordnung sind für sie nicht anwendbar.

Die Beweiskraft derartiger Dokumente nimmt laut § 292a der ZPO eine Sonderstellung gegenüber herkömmlichen Dokumenten ein:

   § 292a ZPO:

Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur

Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist.
  

Ein Dokument in elektronischer Form unterliegt nach § 286 (2) ZPO nicht der freien Beweiswürdigung durch den Richter, wenn der Beweisgegner keine glaubwürdigen Gründe dafür vorbringen kann, dass er das Dokument nicht signiert hat.

Im Falle eines Rechtsstreits geht das Gericht also davon aus, dass die Erklärung wirklich vom Unterzeichner abgegeben wurde. Im Gegensatz zur Urkunde kommt das Prinzip der Beweislastumkehr zum Tragen: Falls der angebliche Urheber behauptet, dass das Dokument nicht von ihm signiert wurde, muss er nachweisen, dass die Signatur gefälscht werden konnte. Diese Beweisführung unterliegt der freien Beweiswürdigung durch den Richter.


Signaturen mit Anbieter-Akkreditierung

Die Beweiskraft der Signatur kann zusätzlich erhöht werden, wenn ein Zertifikat eines akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieters verwendet wird. Derartige Signaturen müssen mindestens 30 Jahre lang überprüfbar sein. D
aher ist ihre Verwendung sinnvoll, wenn das unterzeichnete Dokument langfristig aufbewahrt werden muss. Im Bereich E-Government kann die Verwendung von Zertifikaten akkreditierter Anbieter gesetzlich vorgeschrieben werden.

Im Fall eines Rechtsstreits ist es schwieriger, die Echtheit einer derartigen Signatur erfolgreich abzustreiten. Die höhere technische und organisatorische Sicherheit einer Signatur, die mit einem Zertifikat eines akkreditierten Anbieters erzeugt wurde, wird der Richter im bei seiner Entscheidung berücksichtigen.


Fazit

Für einen gültigen Vertrag bzw. Geschäftsabschluss, der einem Rechtsstreit standhält, ist die elektronische Form erforderlich. Ein derartiges Dokument muss mindestens mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.


Die rechtliche Stellung der digitalen Signatur in Deutschland

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